Satzung

Jugendinitiative Enzkreis e.V.

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Vereinsvermögen

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Haftung gegenüber Mitgliedern bei Festveranstaltungen

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der am 10.10.2010 gegründete Verein führt den Namen „Jugendinitiative Enzkreis e. V.“. Die gebräuchliche Abkürzung des Vereinsnamen „JuinEnz“ soll zusätzlich in das Vereinsregister (Register-Nr. VR 682) des Amtsgerichts Maulbronn eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlacker- Lienzingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn (Register-Nr. VR 682) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins Jugendinitiative Enzkreis ist die Förderung des kulturellen Angebots für Jugendliche und junge Erwachsene in der Region Enzkreis, sowie die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung im Hinblick auf Einbindung Jugendlicher und junger Erwachsener in die selbständige Ausrichtung und Durchführung regelmäßig stattfindender kultureller Veranstaltungen. Weiterhin sieht sich der Verein Jugendinitiative Enzkreis als ein Unterstützer von sozialen Einrichtungen und Projekten.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet darüber die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Jugendinitiative Enzkreis in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
    • b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand
      ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
      die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Jugendinitiative Enzkreis aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Jugendinitiative Enzkreis zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Jugendinitiative Enzkreis durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes passive Mitglied der Jugendinitiative Enzkreis hat die Pflicht, die Interessen der Jugendinitiative Enzkreis zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.
  2. Jedes Mitglied hat mit dem Eintritt in den Verein den Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann Zahlungserleichterungen beschließen.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Vereinsvermögen

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen und sind ausschließlich für Vereinszwecke lt. § 2 zu verwenden.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand